Der architekturbild e.v. wurde am 31. März 2003 in der Bundeskunsthalle in Bonn gegründet.
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S A T Z U N G
architekturbild e.V. · Verein zur Förderung der fotografisch-künstlerischen Auseinandersetzung mit der gebauten Umwelt
§ 1 – Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: architekturbild e.v. · Verein zur Förderung der fotografisch-künstlerischen Auseinandersetzung mit der gebauten Umwelt
(2) Er hat seinen Sitz in München.
(3) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der fotografisch-künstlerischen Auseinandersetzung mit der gebauten Umwelt. Dabei geht es vor allem darum, mit der Fotografie neue Wege in der Kunst aufzuspüren, deren Artikulation zu unterstützen und bekannt zu machen. Hierfür dient in erster Linie die Ausschreibung des Europäischen Architekturfotografie-Preises architekturbild. Mit der Ausschreibung soll das Potential der Architekturfotografie ausgelotet werden, um die Grenzen des Mediums immer wieder neu definieren und abstecken zu können. Außerdem sollen die bei dieser Ausschreibung erzielten Ergebnisse mit allen zu Gebote stehenden Medien (Katalog, Wanderausstellung, Internetpräsentation, Vorträge, Seminare, Pressearbeit) verbreitet werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen (siehe § 2).
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vorstands von der Beitragszahlung befreit werden, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
(3) Der Antrag auf Beitritt erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitgliedes oder durch Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit Zustimmung des erweiterten Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
(7) Der Ausgeschlossene ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Beschwerde einzulegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 – Aufbringung und Verwendung der Mittel
Die Mittel für die Aufgaben des Vereinszweckes werden aufgebracht:
- a) durch Spenden in Geld und anderen Zuwendungen,
- b) durch Mitgliedsbeiträge.
§ 6 – Organe
Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand
- b) der erweiterte Vorstand
- c) die Mitgliederversammlung
§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
- c) dem Schriftführer und dem Schatzmeister
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder vertritt den Verein alleine.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt. Der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende werden vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder der Vereins werden; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch ihr Amt.
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(5) Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Durchführung der Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.
(7) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Für die Geschäftsführung kann ein Entgelt vereinbart werden.
(8) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(11) Die Vorstandsmitglieder können für Tätigkeiten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Vergütung erhalten, die von der Mitgliederversammlung in einer Vergütungsordnung festgelegt wird.
§ 8 – Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt werden.
(2) Die Wiederwahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands ist zulässig.
(3) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand vor allem bei folgenden Aufgaben:
- a) Mitgliederwerbung
- b) Ausstellungsplanung
- c) Pressearbeit.
(4) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands können für Tätigkeiten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Vergütung erhalten, die von der Mitgliederversammlung in einer Vergütungsordnung festgelegt wird.
§ 9 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit vierwöchiger Einladungsfrist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Entgegennahme des Verwaltungsberichtes und der Jahresrechnung,
- b) Bestellung und Entlastung des Vorstandes,
- c) Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands,
- d) Festlegung des Mitgliederbeitrages (siehe § 4),
- e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
(die Vorschläge zu einer Satzungsänderung des Vereins werden mit der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung versandt).
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Bei Beschluss zu einer Satzungsänderung ist die 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§ 10 – Auflösung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Werkbund e.V. (Geschäftsstelle, Darmstadt, Brehmstraße 27, 64291 Darmstadt), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 – Schlussbestimmung
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
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Beschlossen am 31. März 2003, Bundeskunsthalle, Bonn, unterzeichnet von den Gründungsmitgliedern
Geändert am 27. April 2012
Geändert am 14. November 2014
Geändert am 19. Februar 2015